Liebe Mitglieder, die Geschäftsstelle ist vom 23.12.-27.12.2024 geschlossen. Ab dem 30.12.2024 sind wir wieder wie gewohnt erreichbar. Wir bitten um Verständnis und wünschen Ihnen eine schöne Weihnachtszeit.
Wie können wir helfen?

Du kannst in unserer Wissensdatenbank stöbern oder nach Antworten suchen.

Gastflugrechte für Betreiber von Flugmodellen ohne DMFV-Mitgliedschaft

Gastflugrechte für Betreiber von Flugmodellen ohne DMFV-Mitgliedschaft

Gemäß Art. 16 (1) DVO (EU) 2019/947 kann eine Betriebserlaubnis für Modellflieger erfolgen, die ihr UAS „im Rahmen eines Modellflugverbandes“ betreiben. Insofern können auch Mitglieder anderer, vergleichbarer Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen, die im Folgenden näher geschildert werden, ihr Flugmodell unter der Betriebserlaubnis des DMFV betreiben.

Mitglieder eines anderen, nationalen Modellflugverbandes

Fernpiloten von Organisationen, die in Deutschland eine Betriebsgenehmigung nach Art. 16 DVO (EU) 2019/947 erhalten haben, können ihr Flugmodell gegen Vorlage ihres Mitgliedsausweises des jeweiligen Verbandes inkl. Versicherungsnachweis, ihrer EU-Re-gistrierungsbestätigung, sowie ihrer Schulungsbestätigung (sofern sie ein UAS mit mehr als 2 kg MTOM oder höher als 120 Meter über Grund verwenden möchten) im Rahmen der Betriebsgenehmigung des DMFV betreiben, wenn der Betrieb auf einem zugelassenen oder durch den DMFV ausgewiesenen Modellfluggelände eines DMFV-Mitgliedsvereines erfolgt.
Verfahren und Leitfaden des DMFV werden hierzu auf der Homepage des DMFV veröffentlicht, so dass sich jeder Fernpilot mit den speziellen Regeln vertraut machen kann.
Eine Dokumentation der Kenntnisse darüber erfolgt beim Betrieb auf zugelassenen Modellfluggeländen durch die Eintragung und Unterschrift des Fernpiloten im Flugbuch des Vereins.
Auf durch den DMFV zugewiesenen Geländen kann diese Dokumentation durch einen, dazu analogen Vermerk im elektronischen Flugbuch erfolgen.
Der Modellflugbetrieb außerhalb dieser Vereinsgelände erfolgt ausschließlich im Rahmen der Betriebserlaubnis des Verbandes, in dem der jeweilige Fernpilot Mitglied ist.

Mitglieder eines anderen Modellflugverbandes innerhalb der Mitgliedsstaaten der EASA (European Union Aviation Safety Agency)

Mitglieder von Modellflugverbänden anderer EASA-Staaten können unter Vorlage ihres Mitgliedsausweises des jeweiligen Verbandes, einer internationalen Versicherungsbescheinigung und ihrer EU-Registrierungsbestätigung innerhalb der Betriebserlaubnis des DMFV fliegen, sofern sie einen DMFV-Kenntnisnachweis oder einen anderen, vom DMFV anerkannten Schulungsnachweis absolviert und den Leitfaden „Modellflugbetrieb im DMFV“ gelesen und die Einhaltung dessen Regeln bestätigt haben.
Der Kenntnisnachweis ist für ausländische Fernpiloten obligatorisch, auch wenn sie ein UAS mit einem Abfluggewicht von weniger als 2 kg betreiben möchten und wird zu diesem Zwecke auch in englischer und französischer Sprache zu Verfügung gestellt.

Mitglieder von Modellflugverbänden aus Nicht-EASA-Staaten oder verbandslose Modellflieger

Mitglieder eines Modellflugverbandes, dessen Ursprungsland nicht der EASA angehört, können nur durch eine sogenannte Tagesmitgliedschaft in einem DMFV-Mitgliedsverein im Rahmen der Betriebserlaubnis des DMFV fliegen. Voraussetzung hierfür sind eine internationale Versicherungsbestätigung, eine Registrierung in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem das UAS erstmalig zum Einsatz gebracht wurde, sowie die Absolvierung des DMFV-Kenntnisnachweises und die Anerkennung des Leitfadens „Modellflugbetrieb im DMFV“.
Für Modellflieger – national wie international – die nicht Mitglied eines Modellflugverbandes sind, gilt das soeben beschriebene Prozedere analog.