Ab Juni dieses Jahres müssen Modellflugsportler nicht mehr zwingend eine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe einholen, wenn sie in Kontrollzonen von Internationalen Verkehrsflughäfen fliegen möchten.
Ab dem 01. Juni 2015 gilt die Freigabe für Aufstiege von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb von Kontrollzonen an den Internationalen Verkehrsflughäfen, unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, als erteilt. Als Internationale Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland gelten: Berlin/Schönefeld, Berlin/Tegel, Bremen, Düsseldorf, Dresden, Erfurt, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart. Für Regionalflughäfen und andere Flugplätze gilt die Regelung nicht, hier ist die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe nach wie vor notwendig.
Prinzipiell ist für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 16a LuftVO die Einholung einer
Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle erforderlich. Dies gilt für Aufstiege in der unmittelbaren Umgebung (Kontrollzone) von internationalen Verkehrsflughäfen (z. B. Köln/Bonn), Regionalflughäfen (z. B. Augsburg) und militärischen Flugplätzen sowie außerhalb von Kontrollzonen bei Flügen in größeren Höhen.
Die Freigabe für Aufstiege von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb von Kontrollzonen an den genannten 16 Internationalen Verkehrsflughäfen gilt nunmehr ab dem 01. Juni 2015 unter folgenden Auflagen als generell erteilt (NfL 1-437-15):
- Der Mindestabstand zur Flugplatzbegrenzung beträgt 1,5 Kilometer.
- Der Flugbetrieb findet nur in direkter Sichtweite des Steuerers statt. (Ferngläser oder ähnliche technische Hilfsmittel fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite.)
- Der Luftraum ist während des Fluges, insbesondere im Hinblick auf anderen Verkehr, ständig vom Steuerer oder einer zweiten Person, die mit dem Steuerer in Kontakt steht, zu beobachten.
- Bemanntem Flugverkehr ist stets auszuweichen, vorrangig durch die Verringerung der Flughöhe oder durch Landung.
- Außer Kontrolle geratene Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme sind unverzüglich der zuständigen
Flugverkehrskontrollstelle zu melden. - Das maximale Gewicht der Flugmodelle beträgt 5 Kilogramm.
- Das maximale Gewicht der unbemannten Luftfahrtsysteme beträgt 25 Kilogramm.
- Die maximale Flughöhe für Flugmodelle liegt bei 30 Meter.
- Die maximale Flughöhe für unbemannte Luftfahrtsysteme liegt bei 50 Meter.
- Vorgaben der NfL I 281/13 sind einzuhalten.
- UAS dürfen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 nur unter Sichtwetterbedingungen
betrieben werden.
Weitere Regelungen zu Erlaubnispflicht, Aufstiegsgenehmigung des Grundstückseigentümers, Haftpflichtversicherung und Datenschutzbestimmungen bleiben von dieser generellen Freigabe unberührt und sind zu beachten. Können die vorgenannten Voraussetzungen und Bedingungen nicht eingehalten werden, ist im Einzelfall eine Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu beantragen.