Die Option 2b ermöglicht, den rechtlichen Rahmen für den Modellflug komplett selbst festzulegen.
Falsch! Damit ein Verband eine Betriebserlaubnis nach Antrag über die Option 2b bekommt, muss er ein umfassendes Regelwerk vorlegen und sich genehmigen lassen. Der Gesetzgeber und die zuständige Behörde werden künftig Änderungen darin verlangen können.
Durch die Option 2b wird das Modellfliegen weniger stark reglementiert
Falsch! Dass die Behörden in einem dann neu zu schaffenden Regelwerk weniger strenge Richtlinien gelten lassen als in dem derzeit gültigen Rechtsrahmen ist nicht zu erwarten.
Nur Option 2b ermöglicht ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung der Regeln für den Modellflug
Falsch! Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass die Verbände schon immer ein Mitspracherecht hatten und auch künftig haben werden. Sowohl bei der Ausgestaltung der Luftverkehrsordnung, der Gemeinsamen Grundsätze für Bund und Länder sowie der jetzigen EU-Verordnung haben die Verbände Einfluss nehmen können und davon Gebrauch gemacht.
Nur Option 2b ermöglicht bundesweit einheitliche Regeln für den Modellflug
Falsch! Mit der Luftverkehrsordnung und den Gemeinsamen Grundsätzen für Bund und Länder gibt es bereits einen bundesweit gültigen Rechtsrahmen. Dieser ist erprobt und etabliert. Neue Regelungen sind nicht notwendig
Durch Option 2b wird es möglich, dass Verbände künftig eigenständig Aufstiegserlaubnisse für Modellfluggelände erteilen
Falsch! Zwar ist denkbar, dass der luftverkehrsfachliche Teil einer Aufstiegserlaubnis vom Verband vorgenommen wird, den übrigen Teil (Naturschutz etc.) wird aber voraussichtlich auch weiterhin die Landesluftfahrtbehörde übernehmen. Da auch jetzt bereits der luftverkehrsfachliche Teil weitgehend durch Modellflugsachverständige der Verbände abgedeckt wird, besteht praktisch kein Unterschied in den Verfahren.
Mit Option 2b steigt die Gewichtsgrenze für den genehmigungsfreien Modellflug von 5 auf 10 Kilogramm
Falsch! In der Luftverkehrsordnung sind die 5 Kilogramm festgeschrieben und das wird sich wohl auch künftig nicht ändern. Es ist ausgeschlossen, dass über Option 2b eine Betriebserlaubnis erteilt wird, die ein Regelwerk genehmigt, welches die Luftverkehrsordnung defacto aushöhlt.
Nur Option 2b ermöglicht EU-weit einheitliche Regeln für Modellflieger
Falsch! In welchem Rahmen innerhalb des Artikel 16 Modellflug betrieben werden kann, liegt weiterhin in der Verantwortung jedes einzelnen Mitgliedslandes. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten bereits vorhandene Vorschriften aufgeweicht oder großzügiger ausgelegt werden.
Durch Option 2b wird der Kenntnisnachweis überflüssig
Falsch! Es wird keine Betriebsgenehmigung an einen Verband erteilt, der nicht einen Kompetenznachweis verlangt. Das heißt, auch auf Modellfluggeländen ohne Flugleiter und/oder ohne Aufstiegserlaubnis wird ein Kenntnisnachweis erforderlich bleiben.
Durch Option 2b wird Longrange-FPV, also das Fliegen mittels Videobrille außer Sichtweite, möglich
Falsch! Modellflug außerhalb der Sichtweite ist kein Modellflug, sondern der Betrieb eines UAS (Unmanned Aircraft System). In Deutschland wird es weiter die Unterscheidung zwischen Flugmodellen und UAS geben, insbesondere dann, wenn sie BVLOS (beyond visual line of sight), also außerhalb der Sichtweite des Piloten betrieben werden.
Durch Option 2b wird verhindert, dass Modelle künftig mit Radioidentifikation und/oder Geofencing ausgestattet werden müssen
Falsch! Sollte Radioidentifikation und/oder Geofencing künftig Vorschrift werden, geschieht das unabhängig davon, ob die Betriebserlaubnis nach Option 2a oder 2b erteilt wurde.
Nur ein einziger Verband wird eine Betriebserlaubnis erhalten
Falsch! Jeder Verband wird voraussichtlich eine eigene Betriebserlaubnis erhalten. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass ein Verband diese nach Option 2a und ein anderer nach Option 2b erhält.
Die Verbände müssen sowohl bei Option 2a als auch bei 2b sicherstellen, dass sich ihre Mitglieder an die Auflagen der Betriebserlaubnis halten
Richtig! Die Verbände müssen nach beiden Versionen kontrollieren, ob ihre Mitglieder die Regeln befolgen, die die Betriebserlaubnis vorgibt. Allerdings ist das mit den bekannten Vorschriften, auf die Option 2a zurückgreift, deutlich leichter als mit einem neuen, umfangreichen Regelwerk. Für die Reglementierung muss deshalb gelten: So viel wie nötig, so wenig wie möglich.
Die Betriebserlaubnis gilt nur für die Mitglieder eines Verbandes, nicht aber für alle Modellflieger
Richtig! Die Betriebserlaubnis erhält ein Verband und damit auch seine Mitglieder. Nicht in einem Verband mit Betriebserlaubnis organisierte Modellflieger müssen nach den strengeren EU-Vorgaben fliegen, die dann unter anderem einen 120-Meter-Höhendeckel beinhalten.
Als Modellflugpilot muss ich künftig in zwei Verbänden Mitglied sein, wenn jeder Verband eine eigene Betriebserlaubnis hat
Falsch! Es reicht die Mitgliedschaft in einem Verband.
Als Modellflugpilot muss ich mich künftig registrieren, auch wenn ich im Verband Mitglied bin
Richtig! Verbände haben aber die Möglichkeit, das für ihre Mitglieder komplett zu übernehmen. Der DMFV wird davon Gebrauch machen, die Mitglieder müssen sich um nichts kümmern.
Mit Option 2a bleiben bisherige Strukturen erhalten und funktionsfähig
Richtig! Etablierte Verfahren können beibehalten werden. Zudem müssen von den Verbänden keine neuen Strukturen aufgebaut werden, die erhebliche Kosten mit sich bringen würden.
Mit Option 2a werden den Modellflugsportlern weniger Vorgaben für den Flugbetrieb gemacht
Richtig! Der Unterschied liegt darin, dass die bisher bekannten Vorgaben aus einem vom Verband zu erstellenden Regelwerk, welches für die Option 2b nötig ist, umfassender und einschränkender sein werden als die derzeit geltenden Vorgaben aus LuftVO und Grundsätzen des Bundes und der Länder. Das ist ein eindeutiger Vorteil für die vom DMFV favorisierte Option 2a.
Mit Option 2a werden Vereine gestärkt, Modellflieger abseits von Vereinsgeländen aber benachteiligt
Falsch! Mit der Option 2a ändert sich am bisherigen Status Quo nichts. Das gilt für im Verein organisierte Modellflieger ebenso wie für Modellflieger außerhalb von Modellfluggeländen. Lediglich für nicht in einem Verband organisierte Modellflieger gelten die strengeren EU-Regeln.
Mit Option 2a kann leichter sichergestellt werden, dass sich Modellflieger an die Regeln halten
Richtig! Die erprobten und allgemein anerkannten Gesetze sind bei den Modellfliegern in Fleisch und Blut übergegangen und werden allgemein bereits heute befolgt. Auch für die einschlägigen Ordnungsbehörden ergeben sich hieraus keine neuen Herausforderungen.
Mit Option 2a sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass der Gesetzgeber strengere Regeln oder stärkere Einschränkungen fordert
Richtig! Über Jahrzehnte erprobte und etablierte Verfahren, die im Endeffekt zu einer sehr erfolgreichen Sicherheitsbilanz geführt haben, sind deutlich schwerer zu ändern als neue, bislang noch nicht erprobte Verfahren mit ungewisser Sicherheitsbilanz.
Es ist EU-Wille, dass Modellflug nach Möglichkeit durch Verbände geregelt wird und nicht durch fachfremde Behörden
Falsch! Die EU wünscht ausdrücklich, dass bewährte Verfahren beibehalten werden. In Deutschland gibt es diese bewährten Verfahren, demnach ergibt hierzulande auch nur ein Antrag auf Betriebserlaubnis nach Option 2a Sinn.