Nach der in Kraft getretenen LuftVO kam die Frage auf, ob der seitliche Abstand von 100 Meter zu Menschenansammlungen auch für Modellfluggelände gilt. Die Definition der Gerichte lautet: „Eine ,Menschenansammlung‘ ist das Zusammensein einer Vielzahl von Menschen, d. h. einer so großen Personenmehrheit, dass ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt.“
Es kann durchaus vorkommen, dass bei regem Betrieb auf dem Modellfluggelände oder anlässlich von Veranstaltungen wie Flugtagen eine als Menschenansammlung geltende Personenanzahl das Modellfluggelände besucht. Müsste man das Verbot des seitlichen Abstands von 100 Meter anwenden, wäre aufgrund von Platzmangel und der Sichtverhältnisse die Durchführung von Veranstaltungen unmöglich, beziehungsweise wäre die gesonderte Einholung einer luftrechtlichen Ausnahmegenehmigung bei der Landesluftfahrtbehörde notwendig.
Die meisten Schutz- und Haftungsvorschriften im Luftverkehrsrecht sind auf den Schutz unbeteiligter Dritter ausgerichtet. Auch der neue § 21 b Abs. 1 Nr. 2 LuftVO ist aus diesem Grunde erlassen worden. Modellflieger und zielgerichtete Besucher und Zuschauer eines Modellfluggeländes sind aber nicht als Unbeteiligte im Sinne des Luftverkehrsrechts zu werten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass durch die klare Organisation auf dem Modellfluggelände, durch die Vorgaben in Aufstiegserlaubnis und Flugordnung mit Trennung der Bereiche in Start- und Landebahn, Vorbereitungsraum, Zuschauerbereich, und so weiter sowie der Einrichtung eines Sicherheitszauns beziehungsweise eines Sicherheitsabstands von 50 Meter auch dem Sicherheitsbedürfnis der Zuschauer und Besucher eines Modellfluggeländes Rechnung getragen wird.