Liebe Mitglieder, die Geschäftsstelle ist vom 23.12.-27.12.2024 geschlossen. Ab dem 30.12.2024 sind wir wieder wie gewohnt erreichbar. Wir bitten um Verständnis und wünschen Ihnen eine schöne Weihnachtszeit.

Betriebserlaubnisse (Aufstiegserlaubnisse) für Modellfluggelände bestehen fort

In unseren letzten Veröffentlichungen konnten wir von der Betriebsgenehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) für den DMFV berichten und die Konsequenzen für die Modellflieger erläutern. Nach der langen Zeit der Unsicherheit konnte der DMFV sein Ziel erreichen, den Bestand zu wahren und die bewährten Verfahren und Abläufe zu erhalten.

Auch wenn die Betriebserlaubnispflicht (Aufstiegserlaubnispflicht) für Flugmodelle von 5 auf 12 kg angehoben wurde, behält die Erlaubnis für Modellfluggelände ihre Bedeutung. Diese staatliche Erlaubnis dient auch zukünftig als (Rechts-)Sicherheit für das Modellfluggelände und gewährt Abwehrrechte gegen drohende Einschränkungen.

Grundlagen und Anforderungen für einen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Modellfluggelände bleiben die Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen (NfL 1-1430-18). Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die weitere Anwendbarkeit der Grundsätze bestätigt.

BMDV bestätigt Bestandsschutz

Wie uns das BMDV in unseren regelmäßigen Gesprächen ebenfalls bestätigt hat, bleiben Betriebs- und Aufstiegserlaubnisse des DMFV unverändert bestehen. Auch nach der Änderung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) im Juni 2021 und der Erteilung der LBA-Genehmigung im Juli 2022 gelten erteilte Betriebserlaubnisse (Aufstiegserlaubnisse) unverändert weiter und genießen, soweit sie unbefristet erteilt sind, Bestandsschutz.

Von den DMFV Modellflugvereinen sind keine Anträge oder ähnliches notwendig. Zuständig für Neuerteilungen, Änderungen oder Widerrufen von Betriebserlaubnissen bleiben die Landesluftfahrtbehörden.

Sonnenschein Webseite

In Deutschland gilt nationales Recht

Der DMFV konnte es gemeinsam mit seinen europäischen Partnern erreichen, dass die Modellflieger, die in Luftsportverbänden organisiert sind, nach nationalem Recht fliegen können, abweichend von der EU-Drohnenverordnung. Von dieser Möglichkeit hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Schaffung der §§ 21f und 21g Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) Gebrauch gemacht.

Voraussetzung für die Anwendung nationalen Rechts ist eine Betriebsgenehmigung des LBA. Diese hat der DMFV am 06.07.2022 erhalten. Daher gilt für die Modellflieger des DMFV nationales Recht in Form des § 21f LuftVO.

header

Dieser gleicht bis auf die Anhebung der Erlaubnispflicht von 5 auf 12 kg seinen Vorgängervorschriften § 16, § 20 oder § 21a LuftVO. Es besteht kein (rechtlicher) Grund, warum bereits erteilte Erlaubnisse nicht fortgelten sollten, nur weil sich die Nummerierung geändert hat. Solange eine Betriebserlaubnis/Aufstiegserlaubnis nicht von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde widerrufen wurde gilt sie fort.

Die DMFV-Gebietsbeauftragten, die DMFV-Modellflugsachverständigen und der DMFV-Verbandsjustiziar stehen weiter mit Rat und Tat für dieses Thema den Modellflugvereinen zur Seite.

Carl Sonnenschein, Rechtsanwalt