Drohnen unterm Weihnachtsbaum (mit Update)

In am 27. Dezember 2016

WAS ES VOR DEM ERSTFLUG ZU BEACHTEN GIBT

Etwa 100.000 Drohnen werden zum Weihnachtsfest verschenkt, vermeldete die Deutsche Flugsicherung (DFS) in den vergangenen Tagen. Wie man dort auf diese Zahl kommt ist zwar nicht ganz klar, aber stimmen dürfte, dass Multikopter in diesem Jahr ein beliebtes Weihnachtsgeschenk gewesen sind. Für die Beschenkten ist daher wichtig zu wissen, was man im Umgang mit privat genutzten Drohnen beachten muss? Der Deutsche Modellflieger Verband (DMFV) gibt hierzu eine Übersicht.
Auf vielen Wunschzetteln für das Weihnachtsfest standen ferngesteuerte Drohnen. Laut Google waren die kleinen Technikwunder ganz oben im Ranking der Suchergebnisse, wenn es um Weihnachtsgeschenke ging. Kein Wunder, schließlich sind diese Multikopter mittlerweile in allen Größen- und Preisklassen in Fotogeschäften, Elektronik- und Baumärkten sowie im Modellbauhandel erhältlich. Durch ihr eigenstabiles Flugverhalten ist nahezu jeder in der Lage, sie zu fliegen. Aber was darf man eigentlich? Und vor allem: was nicht? Nicht nur Hobbyeinsteiger, auch viele erfahrene Modellflugsportler haben hier längst den Überblick verloren. Zumal die Regelungen und Vorschriften in den einzelnen Bundesländern auch noch unterschiedlich sein können.

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Spielzeug oder Flugmodell?
„Bei Drohnen handelt es sich grundsätzlich um Luftfahrzeuge. Verwendet man sie zu Freizeit- und Sportzwecken, gelten sie als Flugmodelle und sind denselben Regelungen unterworfen wie Modelle von Flächenflugzeugen oder Helikoptern“, erklärt Hans Schwägerl, Präsident des DMFV. „Eine spezielle Luftfahrt-Haftpflichtversicherung ist für den Betrieb solcher Geräte, egal welcher Größe, grundsätzlich Pflicht. Zudem ist der Sicherheitsaspekt essentiell und ein verantwortungsvoller Umgang mit der Drohne unerlässlich. Das Fliegen über Menschenansammlungen oder Einzelpersonen ist daher zu vermeiden. Und auch Tieren sollte man mit seinem Modell nicht zu nahe kommen. Durch einen Steuerfehler oder einen technischen Defekt kann es durch das Eigengewicht des Kopters und die schnell rotierenden Propeller im schlimmsten Fall zu Verletzungen kommen.“
Darüber hinaus gilt etwas, was eigentlich selbstverständlich sein sollte. Vor der ersten Inbetriebnahme sollte man sich mit seinem Modell und vor allem der Steuerung vertraut machen. Trotz aller moderner Flugstabilisierungs- und Assistenzsysteme bestimmt am Ende immer noch der Pilot darüber, ob die Drohne das tut, was sie gefahrlos tun soll. Hilfstechnik wie GPS und eine Coming-Home-Funktion sind faszinierend und können von Vorteil sein. Allerdings muss jeder Drohnenflieger in der Lage sein, sein Modell sicher zum Startpunkt zurückzufliegen und auch dort zu landen. Autonomes Fliegen ist grundsätzlich verboten.
Regeln und Gesetze
Hat man sich mit seiner Drohne vertraut gemacht, steht die nächste Herausforderung bevor: Der vor allem für Hobby-Neulinge einigermaßen unübersichtliche Dschungel aus Vorschriften, Verordnungen und Gesetzen. So zum Beispiel bei der maximalen Flughöhe. „Man darf grundsätzlich nur so weit oder so hoch mit einer Drohne fliegen, wie es die sichere Steuerung zulässt. Das bedeutet auch, das Modell muss in Sichtweite des Steuerers sicher betrieben werden. Sichtweite bedeutet, dass die Fluglage zu jeder Zeit eindeutig eingeschätzt werden kann“, so Carl Sonnenschein, Verbandsjustiziar des DMFV. Für Drohnen gängiger Größen dürfte bei spätestens 100 Metern Höhe daher Schluss sein. „Darüber hinaus beschränkt sich die zulässige Flughöhe auf den Beginn des kontrollierten Luftraums. Dieser beginnt in der Nähe zu Flughäfen schon bei 300 Metern. Da für die Nutzung dieses kontrollierten Luftraums eine Flugverkehrskontrollfreigabe der Deutschen Flugsicherung notwendig wäre, darf ohne eine solche Freigabe nicht höher geflogen werden. In der Umgebung von Flughäfen beispielsweise sind Kontrollzonen eingerichtet. In diesen Kontrollzonen darf nur bis zu einer Höhe von 30 Meter geflogen werden.“
Eine generelle Aufstiegserlaubnis benötigen Drohnen allerdings nicht. Für Hobbyisten ist eine Aufstiegserlaubnis nur dann erforderlich, wenn das Modell ein Gesamtgewicht von 5 Kilogramm überschreitet oder wenn der nächste Flugplatz weniger als 1,5 Kilometer entfernt ist.
Startet man einen Multikopter auf dem eigenen Grundstück und landet dort auch wieder, muss der Pilot nur darauf achten, keine andere Person zu gefährden oder unzumutbar zu belästigen. „Möchte man vom Grundstück einer dritten Person starten, ist deren Einwilligung einzuholen“, erklärt Carl Sonnenschein. Grundsätzlich gilt es natürlich darauf zu achten, niemanden zu gefährden oder zu stören. Aber Vorsicht: Für das kommende Jahr ist eine Novellierung der Luftverkehrsordnung geplant. Dann wird man für Flüge außerhalb von Modellflugplätzen, über 100 Meter und mit Geräten über 2 Kilogramm einen Kenntnisnachweis. Diese werden dann von Verbänden wie dem DMFV ausgestellt. Hier sollte man sich also auf dem Laufenden halten. (Update 18.01.2017: Inzwischen wird für Flüge über 100 Meter außerhalb von Modellflugplätzen zusätzlich eine Aufstiegserlaubnis gefordert.)
Datenschutz
Viele Drohnen sind bereits serienmäßig mit leistungsstarken Kamerasystemen ausgerüstet oder für die Aufnahme einer Action-Cam vorbereitet. Noch nie war es so einfach, hochauflösende Fotos und Videos aus der Vogelperspektive aufzunehmen. Rechtlich ist diese Art des Fotografierens und Filmens mittels eines Multikopters nicht anders zu bewerten als das Fotografieren mit einer Handkamera. Und selbstverständlich gelten auch hier die bereits bestehenden Gesetze.
Es ist in erster Linie das Persönlichkeitsrecht beziehungsweise das Recht am eigenen Bild der Mitmenschen zu respektieren. Dies bedeutet, dass man nicht ohne entsprechendes Einverständnis jemanden fotografieren oder filmen darf. Eine ungefragte Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Personen deutlich zu erkennen sind, verbietet sich natürlich. „Besonders geschützt ist der Bereich der Wohnung“, erklärt Carl Sonnenschein. „Wer ohne Erlaubnis Aufnahmen in fremden Wohnungen fertigt, kann nach § 201a StGB sogar bestraft werden. Landschaften und Grundstücke im Außenbereich dürfen hingegen ohne Erlaubnis aufgenommen und die Bilder veröffentlicht werden.