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Neue Grundsätze in Kraft

In am 10. September 2018
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Neue Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle in Kraft

Die Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung von Erlaubnissen und die Zulassung von Ausnahmen zum Betrieb von Flugmodellen (§ 21a und § 21b Luftverkehrs-Ordnung) treten ab sofort in Kraft. Die Grundstruktur der Richtlinien wurde dabei beibehalten, allerdings konnten einige seit Jahren vom DMFV in den Gesprächen mit dem Bundesverkehrsministerium und den Landesluftfahrtbehörden aufgestellte Forderungen erfüllt werden. Ungenauigkeiten wurden zum Vorteil für die Modellflieger beseitigt und die neuen, günstigeren und genaueren Abstandstabellen wurden eingeführt. Mit dem Ergebnis der intensiven Gesprächen und Verhandlungen des DMFV mit den Vertretern der Landesluftfahrtbehörden und des Bundesverkehrsministeriums unter Beteiligung des DAeC ist der Verband daher sehr zufrieden.
Trotz der neuen rechtlichen Grundlagen und der neuen Richtlinien gelten vorher erteilte Aufstiegserlaubnisse unverändert weiter. Die kompletten Text der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung von Erlaubnissen und die Zulassung von Ausnahmen zum Betrieb von Flugmodellen gibt es hier
Die Änderungen in der Übersicht:

  1. Bisher wurden in den Grundsätzen Mindestabmessungen der Start- und Landebahn von 100 m x 20 m gefordert. Geringe Unterschreitungen führten teilweise zu Problemen im Rahmen der Erlaubniserteilung. Nun wird in den neuen Grundsätzen von einer „Richtabmessung“ von 100 m x 15 m gesprochen, von der durch eine entsprechende Stellungnahme des Modellflugsachverständigen abgewichen werden kann. Dies erlaubt eine größere Flexibilität.
  2. In Bezug auf das 2017 hinzugekommene Verbot in § 21b Abs. 1 Nr. 2 Luftverkehrsordnung (LuftVO) näher als in einem seitlichen Abstand von 100 m zu Menschenmengen zu fliegen ist eine generelle Ausnahme vorgesehen.
  3. Dem Modellflugsachverständigen wird ausdrücklich ein größerer Spielraum für seine Begutachtung eingeräumt. Er kann in seinem Gutachten begründet von den Vorgaben der Richtlinien abweichen. Hiermit wurde eine der zentralen Forderungen des DMFV erfüllt.
  4. Hubschraubermodelle mit Verbrennungsmotor werden bei den Vorgaben für die Schallpegelmessung ausdrücklich berücksichtigt. Sie sind im Schwebeflug ca. 1m über den Boden zu vermessen.
  5. Die Abstandstabellen zur Ermittlung des zulässigen Schallpegels für Flugmodelle mit Verbrennungsmotor wurden an die neue Sportanlagenlärmschutzverordnung angepasst und erweitert.
    In den bisherigen Abstandstabellen der Grundsätze aus dem Jahre 2008 wurden nur Flugsektoren mit einem Radius von 300 m berücksichtigt. Die neuen Richtlinien beinhalten nun auch Flugsektoren mit den Radien 400 m und 500 m. Im Hinblick auf die Unsicherheiten, welcher Abstandswert in der Tabelle einschlägig ist, ist eine Klarstellung enthalten: „Der ermittelte Abstand ist für die Anwendung der Abstandstabellen mathematisch auf volle 25 Meter zu runden (das heißt z. B. 410 m = 400 m; 415 m = 425 m).“
  6. Aufgrund der Änderungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung können zukünftig grundsätzlich Flugbetriebszeiten bis 22:00 Uhr ohne Mittagspause auch an Sonn- und Feiertagen festgesetzt werden ohne dass es zu einer Reduzierung des Schallpegels kommt.
  7. Im Erlaubnisbescheid ist die Staffelung der Schallpegel für Flugmodelle mit Verbrennungsmotor je nach Anzahl der betriebenen Modelle vorgesehen. Bisher schrieben einige Landesluftfahrtbehörden den rechnerisch niedrigsten Wert vor, unabhängig davon wie viele Modelle tatsächlich betrieben werden sollten.
  8. In Anwendung der Grundsätze aus dem Jahre 2008 kam es häufig zu Auslegungsproblemen bzgl. der Auflage im Erlaubnisbescheid, dass keine Menschen oder Tiere überflogen werden dürfen. Gerade in Hinsicht auf schlecht einsehbare Bereiche des Flugsektors kam es deshalb zum Teil zu erheblichen Einschränkungen des Modellflugbetriebs. Diese Auflage wird in den neuen Richtlinien konkretisiert: „Ein Anfliegen sowie ein tiefes Überfliegen von Personen und Tieren unter 25 m Höhe über Grund ist nicht zulässig.“ Hier wurde ebenfalls ein dringendes Anliegen des DMFV in den Verhandlungen umgesetzt.
  9. Im Einklang mit der Formulierung in der aktuellen LuftVO wird der Flugleiter zukünftig als „Aufsichtsperson (Flugleiter)“ bezeichnet.
  10. In den alten Grundsätzen war für Flugmodelle mit kolbenbetriebenen Verbrennungsmotor ein Schalldämpfer vorgesehen, der „dem jeweils neuesten technischen Stand entsprechen muss“. Da diese Anforderung streng genommen nur schwer bzw. sehr kostspielig erfüllbar ist, konnten wir erreichen, dass zukünftig „funktionstüchtige“ Schalldämpfer gefordert werden.
  11. Statt der starren Vorgabe, dass ein Windsack aufzustellen ist, wird nun ein Windrichtungsanzeiger gefordert, was den Modellflugvereinen einen größeren Spielraum lässt.
  12. In den Hinweisen zum Erlaubnisbescheid war fälschlicherweise angegebenen, dass Erlaubnisinhaber nur eingetragene Vereine (e.V.) sein können, nicht aber nicht eingetragene Vereine wie Clubs oder IGs. Dies wurde ebenfalls verbessert, so dass auch diese Vereine, die kein e.V. sind, Inhaber von Aufstiegserlaubnissen sein können.