Liebe Mitglieder, die Geschäftsstelle ist vom 23.12.-27.12.2024 geschlossen. Ab dem 30.12.2024 sind wir wieder wie gewohnt erreichbar. Wir bitten um Verständnis und wünschen Ihnen eine schöne Weihnachtszeit.

Sperrung von Modellfluggeländen bundesweit aufgehoben

Bereits in der vergangenen Woche hatten die Regierungschefs von 9 der 16 Bundesländer den Weg für unsere Vereine frei gemacht, ihre Modellflugplätze wieder zu öffnen. Nun haben die Spitzen von Bund und Ländern am 6. Mai 2020 – unter der Vorgabe einer strikten Einhaltung der Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus – auch bundesweit die schrittweise Lockerung der Beschränkungen für Breiten- und Spitzensport beschlossen.

Dies beinhaltet eine Aufhebung der Sperrung von Sportstätten, zu denen auch die Modellfluggelände unserer Mitgliedsvereine zählen.

Mit Inkrafttreten der Corona-Schutzverordnung der jeweiligen Bundesländer können Modellflieger ihre Flugplätze wieder zur Ausübung ihres Hobbys benutzen.

Die Aufhebung der Platzsperren erfolgt voraussichtlich an folgenden Terminen:

Bereits erfolgt: Saarland, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen

Ab 7. Mai: Nordrhein-Westfalen

Ab 9. Mai: Hessen

Ab 11. Mai: Baden-Württemberg, Bayern

Ab 12. Mai: Hamburg

Ab 15. Mai: Brandenburg

Noch unklar: Bremen (hier kann gemäß Verordnung vom 05. Mai eine Freigabe des Geländes beim Ordnungsamt erwirkt werden. Betroffene Vereine wenden sich hierfür bitte an oeffentlicheordnung@ordnungsamt.bremen.de)

(alle Angaben ohne Gewähr)

Diese Lockerung der Covid19-Beschränkungen bedeutet jedoch nicht, dass von Beginn an ein Vereinsleben in gewohntem Umfang stattfinden darf. Die Nutzung der Sportstätten darf jeweils nur für Trainingszwecke von Individualsportlern erfolgen. Auch ein Wettkampfgeschehen und die Nutzung von Vereinsgastronomie und Versammlungsräumen bleibt bis auf Weiteres untersagt.

Wie die Auflagen der Corona-Schutzverordnungen der einzelnen Bundesländer für den Betrieb der Vereinsgelände auszulegen sind, entscheidet im Zweifelsfall das jeweils zuständige Kreisordnungsamt. Wir empfehlen, den Anordnungen der Behörden nachzukommen, auch wenn die Auffassung der Behörden nicht der eigenen Meinung entspricht.

Bund und Länder haben die dauerhafte Aufhebung der Maßnahmen an eine Obergrenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen in Landkreisen und kreisfreien Städten gekoppelt. Bei Überschreiten dieser Grenze greift umgehend ein konsequentes Beschränkungskonzept.

Der DMFV hat für den Wiedereinstieg einen Handlungsleitfaden entwickelt, der die wichtigsten Hinweise zur Einhaltung von Hygienerichtlinien und Kontaktbeschränkungen bei der Nutzung der Vereinsanlage beinhaltet. Der DMFV orientiert sich hierbei am Positionspapier des Deutschen Olympischen Sportbundes und an den Beschlüssen der Sportministerkonferenz.

Wichtig ist jedoch der Hinweis, dass es sich hierbei nur um Empfehlungen des DMFV handelt. Eine Gewähr, dass diese den örtlichen Anforderungen der zuständigen Behörden entsprechen, kann seitens des Verbandes nicht gegeben werden.