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Verfahren in Bezug auf den Schutz vor Fluglärm

Für den Betrieb von musterzulassungspflichtigen Flugmodellen gelten die Vorgaben des neunten Abschnittes der Lärmvorschrift für Luftfahrer (LVL) des LBA vom 01.08.2004, veröffentlicht in NfL II 70/04.

Für den erlaubnispflichtigen Betrieb von Flugmodellen sind diese Vor-gaben nach den „Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder“ und den jeweiligen Betriebserlaubnissen entsprechend anzuwenden. Dies beinhaltet auch die Erstellung von Lärmpässen für Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren und die zusätzliche Beschränkung der Schallpegel der Flugmodelle.

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