Europäische Gesetzgebung für unbemannte Flugobjekte

In am 23. März 2020

Im Zuge der europäischen Gesetzgebung für unbemannte Flugobjekte bis 150 kg wurde auch der Modellflug bis 25 kg grundsätzlich einheitlich geregelt. Freilich betrifft das nur das Fliegen im Rahmen der „Offenen Kategorie“, das überall im Geltungsbereich der Regulierung (EU) 2019/947 möglich sein soll, also in den 27 Mitgliedsstaaten sowie in Großbritannien, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein. Sobald z.B. eine Flughöhe von 120 m überschritten wird, gelten die besonderen Bestimmungen der jeweiligen Länder. Die Tabelle gibt einen Überblick über die Unterkategorien der „Offenen Kategorie“, die die EASA einführte, die europäische Agentur für Luftsicherheit. Die Unterkategorie C0 erleichtert ganz besonders das Fliegen mit Modellen unter 250 g – bei denen ganz praktisch die Höhenbegrenzung den Piloten auch weniger schmerzt. Unterschied zwischen dieser und den anderen Unterkategorien sind auch Registrierung des Piloten und ein Online-Test, für den es (noch) keine einheitliche, europäische Regelung gibt. Ob es z.B. genügen wird, einen Kenntnisnachweis aus Deutschland mit sich zu führen, wenn man jenseits der Grenzen fliegen will, muss im Einzelfall erfragt werden. Bei unter 250 g ist man auf der sicheren Seite. Als DMFV-Mitglied ist man auf jeden Fall auch registriert, obwohl das unter C0 auch nicht gefordert wird.

 

Die Tabelle ist nicht ganz einfach zu lesen, da die EASA zwischen Drohnen und Flugmodellen nicht unterscheiden wollte. Wir Modellflieger haben normalerweise kein Interesse, über Menschen oder in der Nähe davon zu fliegen, so dass die Klassen C1, C2, C3 und auch C4 auf unsere Flugmodelle nicht zutreffen. „Privat hergestellt“ sind auch Fertigmodelle, in die die Steuerung noch eingebaut werden muss – im Unterschied zu Drohnen, die fix und fertig aus der Packung kommen. „Privat hergestellt“ befreit auch von der elektronischen Identifikation, sofern die für das Fluggebiet nicht ausdrücklich verlangt wird. Allerdings: Ganz Frankreich definiert sich ab Juli 2020 als ein solches Fluggebiet, obwohl ein nutzbares ID-System für alle Modelle ab 800 g nicht in Sicht ist.

 

Nicht in der Tabelle enthalten ist die Definition der Höhenbegrenzung von 120 m. „AGL“ heißt „above ground level“, das Gesetz selbst spricht vom „nächsten Punkt über der Erdoberfläche“. Es gelang, kurz vor der Verabschiedung Januar 2019 eine Ausnahme durchzusetzen für Segelflugmodelle bis 10 kg, damit diese nicht beim Hangfliegen dem Hügelprofil folgen müssen. Für sie gelten generell 120 m „über dem RC Piloten“.

Tabelle offene Kategorie

Hier geht es zu den gesetzlichen Regelungen für den Modellflugbetrieb, wie ihn die einzelnen Länder beschreiben.