Tagesordnung der 52. Mitgliederversammlung des DMFV e.V. am 22. März 2025, in Münster – Beginn: 12:30 Uhr
TOP 1: Eröffnung der Mitgliederversammlung, Begrüßung der Mitglieder und Gäste durch den Präsidenten des DMFV
TOP 2: Wahl der Protokollführer
TOP 3: Wahl des Beisitzers
TOP 4: Dringlichkeitsanträge / Beschlussfassung über deren Aufnahme in die Tagesordnung
TOP 5: Genehmigung der Tagesordnung
TOP 6: Geschäftsbericht des Präsidenten für das Geschäftsjahr 2024
TOP 7: Geschäftsbericht des Vizepräsidenten für das Geschäftsjahr 2024
TOP 8: Kassenbericht des Schatzmeisters für das Geschäftsjahr 2024
TOP 9: Geschäftsbericht des Vorsitzenden des Sportbeirates für das Geschäftsjahr 2024
TOP 10: Geschäftsbericht des Vorsitzenden des Gebietsbeirates für das Geschäftsjahr 2024
TOP 11: Bericht des Vorsitzenden der DMFV-Jugendorganisation JUMP! Junge Modellpiloten
TOP 12: Bericht der Kassenprüfer für das Geschäftsjahr 2024
TOP 13: Aussprachen über die Geschäftsberichte des Präsidiums, den Kassenbericht des Schatzmeisters, den Kassenprüfungsbericht und den Bericht des Vorsitzenden von JUMP! Junge Modellpiloten
TOP 14: Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2024
TOP 15: Vorstandswahlen
a) Wahl des Gebietsbeiratsvorsitzenden gemäß § 12 Absatz 5 der Satzung des DMFV e.V.
Kandidat: Herr Torsten Lehmann, vorgeschlagen vom Gebietsbeirat auf der Herbsttagung am 26.10.2024 in Kamp-Lintfort
TOP 16: Bestätigungen von Mitgliedern des Sportbeirates
- Claus Borst, Referat Seglerschlepp (für weitere drei Jahre)
- Thomas Brandt, Referat Scale- & Semi-Scale Motormodelle / Großmodelle / ESC (für weitere drei Jahre)
- Jürgen Heilig, Referat Slowflyer – Indoor (für weitere drei Jahre)
- Björn Köster, Referat Air-Racing (für weitere drei Jahre)
- Michael Lübbers, Referat Akro-Motormodelle (für weitere drei Jahre)
- Markus Tisius, Referat Scale- & Semi-Scale Hubschrauber (für weitere drei Jahre)
- Jürgen Maurer, Referat Akro-IMAC (für drei Jahre nach Probejahr)
- Lukas Maurer, Referat Akro-IMAC (Probejahr)
- Dietmar Kleinitz, Referat Aircombat (Probejahr)
- Nico Bairle, Referat Seglerschlepp (Probejahr)
TOP 17: Antrag auf Änderung der Satzung des DMFV e.V. in § 15 Nr. 3. (Sportbeirat)
Antragsteller: Präsidium und Sportbeirat
„Wir beantragen folgende Änderung der Satzung des DMFV e.V. in § 15 Nr. 3:
Die Mitglieder des Sportbeirates wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren den Sportbeiratsvorsitzenden. Wählbarkeit, Wahlverfahren und Amtsdauer des stellvertretenden Sportbeiratsvorsitzenden werden in der Geschäftsordnung des Sportbeirates geregelt. Die Gewählten bleiben bis zu ihrer Neuwahl im Amt, wobei eine Abwahl jederzeit möglich ist. Der Sportbeirat gibt sich eine vom Präsidium zu genehmigende Geschäftsordnung.”
Begründung:
Der Sportbeirat hat sich neu strukturiert, um seine Aufgaben effizienter und kompetenzorientierter abzuleisten. In der neuen Struktur wird der Vorsitzende von einem Supporting Team unterstützt. Teile der Aufgaben des bisherigen stellvertretenden Sportbeiratsvorsitzenden werden im Rahmen der neuen Struktur durch das Supporting Team wahrgenommen. Um zukünftig flexibler auf die Anforderungen und Gegebenheiten der einzelnen Aufgabenstellungen reagieren zu können, soll die Wählbarkeit, das Wahlverfahren und die Amtsdauer des stellvertretenden Sportbeiratsvorsitzenden in der Geschäftsordnung geregelt werden. So wird sichergestellt, dass bei Veränderungen die Strukturen und Arbeitsweisen des Sportbeirates möglichst zeitnah an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden können.
TOP 18: Antrag auf Änderung der Satzung des DMFV e.V. in § 5 Nr. 3, § 7 d), § 12 Nr. 1 e), § 12 Nr. 5, § 16 und § 17. (Gebietsbeirat)
Antragsteller: Präsidium und Gebietsbeirat
“Wir beantragen:
1. die Änderung der Bezeichnungen “Gebietsbeirat“ in “Mitgliederbeirat“ und “Gebietsvertretung” in “Mitgliedervertretung“
a) § 7 d) Änderung von „Gebietsbeirat“ in „Mitgliederbeirat“
b) § 12 Nr. 1 e) Änderung von „Gebietsbeiratsvorsitzendem“ in „Mitgliederbeiratsvorsitzenden“
c) § 12 Nr. 5 Satz 1 und Satz 3 Änderung von „Gebietsbeirates“ in „Mitgliederbeirates“
d) Überschrift § 16 Änderung von „Gebietsbeirat“ in „Mitgliederbeirat“
e) Überschrift § 17 Änderung von „Gebietsvertretung“ in „Mitgliedervertretung“
2. § 5 Nr. 3 Satz 1 Änderung in „Mitgliedsvereine haben in der Mitgliederversammlung einen Sitz.
3. Neufassung § 16 in
- Der Mitgliederbeirat ist das länderübergreifende föderale Organ des DMFV. Er tagt auf Einladung des Mitgliederbeiratsvorsitzenden. Er hat die Aufgabe, das Präsidium in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet das Präsidium in geeigneter Weise über die Anliegen der Mitglieder. Insbesondere ist es die Aufgabe des Mitgliederbeirates, die Interessen der Mitglieder zu koordinieren und umzusetzen.
- Der Mitgliedsbeirat besteht aus allen Mitgliederbeauftragten der Mitgliedervertretungen. Die Mitglieder des Mitgliederbeirates wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren den Mitgliederbeiratsvorsitzenden. Wählbarkeit, Wahlverfahren und Amtsdauer des stellvertretenden Mitgliederbeiratsvorsitzenden werden in der Geschäftsordnung des Mitgliederbeirates geregelt. Die Gewählten bleiben bis zu ihrer Neuwahl im Amt, wobei eine Abwahl jederzeit möglich ist. Der Mitgliederbeirat gibt sich eine vom Präsidium zu genehmigende Geschäftsordnung.
- Der Mitgliederbeirat ist für den DMFV das wichtige Verbindungsglied zwischen den Mitgliedern und dem Präsidium.
- Der Mitgliederbeirat hat keine Entscheidungsbefugnis; es kann weder durch Beschluss des Mitgliederbeirates noch durch Intervention einzelner Mitgliederbeiratsmitglieder in die Entscheidungsbefugnis des Präsidiums eingegriffen werden.
- Der Mitgliederbeirat ist berechtigt, durch seinen Vorsitzenden Anträge an das Präsidium zu stellen, die in der nächsten Präsidiumssitzung zu bescheiden sind.
- Zu den Mitgliederbeiratssitzungen haben alle Präsidiumsmitglieder Zutritt und das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Der Mitgliederbeiratsvorsitzende hat auch Stimmrecht.“
4. Neufassung des § 17 in
- Das Präsidium kann in der Bundesrepublik Deutschland Mitgliedervertretungen einrichten.
- Die örtliche Zuordnung einer Mitgliedervertretung wird vom Präsidium nach Rücksprache mit dem Mitgliederbeirat nach föderalen Zweckmäßigkeitsgrundsätzen bestimmt.
- Überdies kann das Präsidium für die in dem jeweiligen Bereich beheimateten Mitglieder gleichberechtigte Mitgliederbeauftragte einsetzen, wobei nach Ablauf eines Jahres ein Mitgliedertreffen mit Neuwahlen durchgeführt werden soll.
- Die Mitgliederbeauftragten werden bei den Mitgliedertreffen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wirksamkeit der Wahl ist von der Zustimmung des Präsidiums abhängig, die jederzeit aus wichtigen Gründen widerrufen werden kann.
Die Mitgliederbeauftragten müssen Mitglieder im Sinne von (§ 4 Abs.1 od. 2) sein und ihren ersten Wohnsitz in diesem Bereich haben. Die Abwahl eines Mitgliederbeauftragten auf Antrag von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder aus dem betreffenden Bereich oder auf Antrag des Präsidiums ist unter Angabe von Gründen möglich. Über den Antrag entscheidet das nächstfolgende Mitgliedertreffen abschließend. - Die Mitgliederbeauftragten haben auf Weisung des Präsidiums administrative Aufgaben für den DMFV wahrzunehmen.
- Mitgliedertreffen müssen mindestens einmal im Jahr abgehalten werden.
Die Mitgliedertreffen werden nach Zustimmung des Präsidiums von den Mitgliederbeauftragten gemeinsam mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zeitpunkt und Ort der Versammlung legen die Mitgliederbeauftragten fest. - Das Präsidium kann auch die Mitgliederbeauftragten beauftragen, ein Mitgliedertreffen einzuberufen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, ist das Präsidium berechtigt, selbst ein Mitgliedertreffen einzuberufen und zu leiten.
Zu den Mitgliedertreffen haben alle Präsidiumsmitglieder Zutritt und auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. - Das Mitgliedertreffen wird von einem Mitgliederbeauftragten geleitet.
Die Mitgliederbeauftragten einigen sich untereinander darüber, wer von ihnen das Mitgliedertreffen leitet. Kann keine Einigung zwischen den Mitgliederbeauftragten über die Leitung des Treffens gefunden werden, wählt das Mitgliedertreffen aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das Mitgliedertreffen kann Gäste zulassen. - Die Mitgliedertreffen bilden ihre Meinung durch Beschlussfassung der anwesenden Mitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Stimmberechtigt sind beim Mitgliedertreffen neben den Mitgliederbeauftragten, jeweils die Mitglieder aus dem betreffenden Bereich. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Dritte ist unzulässig. Die Beschlüsse des Mitgliedertreffens sind an den Mitgliederbeirat zur weiteren Beschlussfassung weiterzuleiten oder direkt über den Mitgliederbeiratsvorsitzenden an das Präsidium.“
Begründung:
Gebietsbeirat, Sportbeirat und Präsidium haben in Arbeitsgruppen und Tagungen eine neue Struktur des DMFV entwickelt, die insbesondere auch die Einzelmitglieder in Zukunft stärker in die Verbandsarbeit einbinden soll. Der hier vorgelegte Satzungsänderungsantrag ist von Gebietsbeirat und Präsidium beschlossen worden. Weitere Begründung erfolgt mündlich auf der JHV.
TOP 19: Antrag auf Änderung der Satzung des DMFV e.V. in § 5 Nr. 2 und Nr. 6 (außerordentliche Mitglieder)
Antragsteller: Präsidium
“Wir beantragen folgende Änderungen der Satzung des DMFV e.V.:
§ 5 Nr. 2: “Einzelmitglieder, Vereinsmitglieder, außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder entrichten Beiträge.”
§ 5 Nr. 6: “Außerordentliche Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge gemäß § 5 Nr. 2 zu entrichten, die der Vorstand festlegt.”
Begründung:
Mit dieser Satzungsänderung wird die, im vergangenen Jahr beschlossene Einführung von außerordentlichen Mitgliedern komplettiert. Das Präsidium folgt in seinem Antrag der Empfehlung der Jahreshauptversammlung 2024 in Augsburg.
TOP 20: Anträge auf Mitgliedschaft im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB)
Antragsteller: Herr Michael Schlipköther
a) “Ich beantrage, dass der DMFV einen Antrag auf Aufnahme in den DOSB stellt.”
Begründung:
Um die Mitglieder des DMFV in den modellflugrelevanten Gremien vertreten zu können, ist es notwendig, dass der DMFV dem organisierten Sport angehört. Dies bedingt entweder die Mitgliedschaft in einem der Landessportbünde oder im DOSB. In keinem dieser Verbände ist der DMFV Mitglied. Neben der Vertretung in den flugmodellrelevanten Gremien ist die Zugehörigkeit zum organisierten Sport neben der Gemeinnützigkeit Voraussetzung für die Beantragung öffentlicher Fördergelder.
b) “Ich beantrage, sollte der Aufnahmeantrag durch den DOSB abgelehnt werden, dass der DMFV Feststellungsklage beim Gericht einreicht.”
Begründung:
Der DOSB verfolgt das sogenannte “Ein-Platz-Prinzip”. Das bedeutet, dass jeweils für eine Sportart nur ein Verband im DOSB vertreten sein kann. Das “Ein-Platz-Prinzip” verstößt jedoch gegen geltendes Recht, da der DOSB ein Monoverband ist. Diese Rechtsauffassung wurde mittlerweile von mehreren Gerichten bestätigt (Ausführungen hierzu sind u. a. in der Fachzeitschrift “Sport und Recht” nachzulesen).
c) “Für den Fall, dass der DMFV als Mitglied im LUVD keinen eigenständigen Antrag auf Aufnahme in den DOSB stellen kann, beantrage ich, dass der DMFV schnellstmöglich eine Entscheidung hierzu im LUVD herbeiführt.”
Begründung:
Um die Mitglieder des LUVD in den modellflugrelevanten Gremien vertreten zu können, ist es notwendig, dass der LUVD dem organisierten Sport angehört. Dies bedingt entweder die Mitgliedschaft in einem der Landessportbünde oder im DOSB. In keinem dieser Verbände ist der LUVD Mitglied. Neben der Vertretung in den flugmodellrelevanten Gremien ist die Zugehörigkeit zum organisierten Sport neben der Gemeinnützigkeit Voraussetzung für die Beantragung öffentlicher Fördergelder.
d) “Für den Fall, dass der Aufnahmeantrag des LUVD durch den DOSB abgelehnt wird, beantrage ich, dass der DMFV als Mitglied im LUVD schnellstmöglich darauf hinwirkt, dass der LUVD Feststellungsklage beim Gericht einreicht.”
Begründung:
Der DOSB verfolgt das sogenannte “Ein-Platz-Prinzip”. Das bedeutet, dass jeweils für eine Sportart nur ein Verband im DOSB vertreten sein kann. Das “Ein-Platz-Prinzip” verstößt jedoch gegen geltendes Recht, da der DOSB ein Monoverband ist. Diese Rechtsauffassung wurde mittlerweile von mehreren Gerichten bestätigt (Ausführungen hierzu sind u. a. in der Fachzeitschrift “Sport und Recht” nachzulesen).
TOP 21: Beschlussfassung über Dringlichkeitsanträge
TOP 22: Verschiedenes